ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
(1) Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DECUMED BARI Vertriebs-GmbH (nachfolgend DBV genannt) zugrunde. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt DBV nicht an, es sei denn, DBV stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn DBV in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(2) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen DBV und dem Kundne in bezug auf die Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzuschreiben.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§2. VERTRAGSGEGENSTAND BEI MIETE BZW. KAUF EINES DBV-PRPDUKTES
(1) Bei der Anmietung bzw. bei Kauf eines DBV-Produktes werden von DBV folgende Leistungen erbracht: Lieferung eines hygienisch einwandfreien Produktes. DBV liefert hierbei die Ware zu dem vom Kunden bestimmten Einsatzort, jedoch nur innerhalb der BRD. Wartungsmaßnahmen,
die für den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Produktes erforderlich
sind. Reparaturen und Ersatzbeschaffungen wegen unsachgemäßer oder nicht vorschriftsmäßiger Benutzung des Produktes werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) DBV erbringt keine patientenbezogenen Leistungen oder Beratungen. Therapievorschläge seitens DBV sind unverbindlich. Die Entscheidung über die Therapie liegt ausschließlich bei dem verantwortlichen Arzt. Erforderliche Umbettungen von Patienten sind vom Pflegepersonal des Kunden vorzunehmen. Die Verantwortung für die Maßnahmen liegt ebenfalls ausschließlich beim Kunden.

§3. ANGEBOTE UND ANGEBOTSUNTERLAGEN
Die den Angeboten zugrundeliegenden Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht Abweichendes ergibt. DBV ist nicht Ablauf einer Frist von 4 Wochen vom Datum des Angebotes an die Angebotspreise nicht mehr gebunden. An den Angebotsunterlagen,
insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behält sich DBV die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem am Tag der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuersatz in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftliche Vereinbarung.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die geschuldete Vergütung netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug. ist DBV berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Bei Nachweisbarkeit eines höheren Verzugsschadens kann dieser geltend gemacht werden. Der Kunde ist
jedoch berechtigt gegenüber DBV nachzuweisen, das DBV in Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom DBV anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kundne kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§5. LIEFERZEIT
(1) Die Lieferung der Produkte setzt voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Insbesondere hat der Kunde alle technischen und organisatorischen Fragen, die den Einsatz der gelieferten Produkte betreffen, zu klären und DBV genaue Angaben über Einsatzort, vorhandene technische Ausrüstung (Stromanschlüsse etc.) und
Einsatzbedingungen zu machen.
(2) Gerät DBV aus von ihr zu vertretenden Gründen in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Setzt der Kunde, nachdem DBV in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50%
des eingetretenen Schadens begrenzt.
(4) Die Hafungsbegrenzung nach Ziff. 2 und Ziff. 3 findet keine Anwendung, wenn der Kunde wegen des von DBV zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DBV berechtigt, die Kosten für den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht bei Kauf eines DBV-Produktes auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§6. BESONDERE BESTIMMUNGEN BEI MIETE:
VERTRAGSDAUER, ÜBERLASSUNG AN DRITTE, VERSICHERUNGSPFLICHT, RÜCKGABEPFLICHT

(1) Mietverträge können vom Kunden während der Vertragsdauer jederzeit gekündigt werden.
Bis zum Wirksamwerden der Kündigung ist der vereinbarte Mietzins zu entrichten. Bei Mietverträgen die für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurden (Lanzeit-, Budget-, und Mietkaufverträge), berechnet sich der Mietzins bei vorzeitiger Kündigung rükkwirkend für die tatsächliche Überlassungszeit nach den Tagesmietpreisen gemäß der jeweils gültigen DBV-Preisliste.
(2) Der Kunde darf die überlassenen Gegenstände nur für den vertragsmäßigen Zweck, insbesondere nur zur Versorgung eingener Patienten benutzen. Eine Überlassung der vermieteten Gegenstände durch den Kunden an Dritte ist unzulässig.
(3) Der Kunde hat die vermieteten Gegenstände gegen sämtliche Risiken (insbesondere gegen Personen- und Sachschäden) in dem erforderlichen Maße zu versichern.
(4) Der Kunde hat die Mietsache nach Ablauf der Vertragszeit oder bei Verzug bei der Zahlung des Mietzinses auf erstes Anforden durch DBV herauszugeben. DBV ist dann berechtigt, die Räume des Kunden zu betreten, die Mietgegenstände abzubauen und abzutransportieren.
(5) Der Kunde hat bei den in Ziff. 4 genannten Fällen vertragswidrigen Verhaltens DBV sämtliche anfallenden Kosten für die Abholung der MIETGEGENSTÄNDE zu erstatten.
Außerdem kann DBV dem Kunden für jeden verbleibenden Tag der vereinbarten Vertagslaufzeit den Tagesmietpreis gemäß der jeweils gültigen DBV-Preisliste in Rechnung stellen. Das Recht von DBV, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§7. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG
(1) DBV gewährleistet, daß das Produkt bei Lieferung frei von Material- und Fertigungsfehlern ist.
(2) Zusicherungen im Hinblick auf Eigenschaften der Produkte und deren Verwendungszweck können nur von der Geschäftsleitung von DBV gegeben werden. Sie bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als „Zusicherung“ gekennzeichnet sein. Sonstige Mitarbeiter von DBV sind zur Abgabe von Zusicherung nicht befugt. Aussagen in Katalogen und Verkaufsunterlagen stellen lediglich eine Beschreibung des Leistungsgegenstandes und keine Zusicherung dar.
(3)Die Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen nur, wenn dieser den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung untersucht und hierbei erkennbare Mängel gegenüber DBV unverzüglich geltend macht. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so ist er unverzüglich zu rügen. Andernfalls gilt der gelieferte Gegenstand auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
(4) Gewährleistungsansprüche für Mängel die DBV nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass seitens des Kunden
(A) die Vorschriften der Bedienungs- und Wartungsanleitung nicht
beachtet wurden.
(B) das Produkt unsachgemäß verwendet, transportiert, gelagert oder durch
Gewalteinwirkung beschädigt wurde.
(C) bei dem Gebrauch des Produktes, Geräte, Geräteteile oder Zubehör verwendet wurden, die nicht von DBV hergestellt oder geliefert wurden.
(D) das Produkt verändert wurde, oder dass
(E) das Gerät vor dritter Seite und nicht von DBV gewartet wurde.
(5) Bei von DBV zu vertretenden Mängeln ist DBV nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bei Mängeln an den gelieferten Verbrauchsmaterialien erfolgt Ersatzlieferung. Im Fall der Mängelbeseitigung trägt DBV die hierfür erforderlichen Aufwendungen,
bei Kauf nur bis zur Höhe des Kaufpreises, bei Miete nur bis zur Höhe der für die Mietzeit anfallenden Mietzinsen. Ist DBV zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese aus Gründen, die DBV zu vertreten hat, oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen fehlt, so ist der
Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
(6) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. DBV haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind: insbesondere haftet DBV nicht für Mängel-Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Kunden.
(7) Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlers einer zugesichten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
(8) Bei fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht oder einer vertraglichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf einen vertragstypischen, vorhersehrbaren Schaden begrenzt.
(9) Die Gewährleistungsdauer beträgt bei Kauf 1 Jahr ab Lieferdatum. Die Gewährleistungsdauer für an dem Produkt erbrachte Werkleistungen (insbesondere Reparaturleistungen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist) beträgt 6 Monate im Hinblick auf das jeweils reparierte oder ausgetauschte Teil. Diese Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für Ansprüche auf
Ersatz. Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§8. GESAMTHAFTUNG
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 5 Ziff. 3 und § 7 Ziff. 5 und 8 vorgesehen sind, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten von DBV, bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines leitenden Angestellten von DBV sowie für Ansprüche gemäß § 1 und § 4 Produkthaftungsgesetz und für alle Fälle des Unvermögens
und der von DBV zu vertretende Unmöglichkeit. DBV haftet nicht für die Schäden Dritter, die auf einer Anwendung der Produkte durch den Kunden ohne vorhergehende ärztliche Anordnung beruhen oder die aus einer Anwendung resultieren, die nicht durch medizinisch geschultes Fachpersonal vorgenommen und überwacht wurde.
(2) Soweit die Haftung der DBV ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt die auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit eine Haftung von DBV, nach den vorgehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist, hat der Kunde DBV von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

§9. EIGENTUMSVORBEHALT BEI KAUF
(1) Im Falle des Kaufes von DBV-Produkten behält sich DBV das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist DBV berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, DBV gibt eine entsprechende ausdrückliche
schriftliche Erklärung ab. DBV ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich anfallender Verfahrens- und Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig sind, und ein entsprechender Service-Vertrag mit DBV nicht besteht, muß der Kunde diese Arbeiten auf eigene Kosten
durch DBV durchführen lassen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde DBV unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit DBV infolge von Eingriffen Dritter gerichtliche Schritte einleitet, hat der Kunde die anfallenden Verfahrenskosten zu tragen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen: er tritt DBV jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages( einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung von DBV ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DBV, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. DBV verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmen Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
jedoch der Fall, so kann DBV verlangen, dass der Kunde die an DBV abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) DBV verpflichtet sich, die DBV zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DBV.

§10. ABTRETUNGSVERBOT
Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen DBV an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von DBV zulässig.

§11.GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT
(1) Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz der DBV Gerichtsstand. DBV ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für ihn geltenden allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von DBV Erfüllungsort.
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